Der Beauftragte hat dem Auftraggeber – kraft seines Auskunftsrechts – auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolgederselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (vgl. OR 400 Abs. 1; > Ablieferungspflicht):
- vollständige und detaillierte Abrechnung
Im Falle einer rückständigen Geld-Ablieferung trifft den Beauftragten eine Verzinsungspflicht (vgl. OR 400 Abs. 2 / > Ablieferungspflicht).
Weiterführende Judikatur
- Auftragsrechtliches Auskunftsrecht (OR 400)
- BGE 105 II 287 f.
- BGE 100 II 182 f.
- BGE 112 III 95 = Pra 76 (1987) Nr. 73
- ZR 1984 Nr. 59 S. 149 f.
- Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz (DSG / DSG 8)
- BGE 4A_688/2011 vom 17.04.2012
- Auskunft im Konkurs (Hilfskonkursverfahren)
- BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020
Weiterführende Links
- Abrechnung / Ablieferungspflicht
- Verzugszins | verzugszins.ch
- Datenschutzgesuch (DSG 8)
- Muster | daten-schutz.ch