Der Beauftragte hat dem Auftraggeber – kraft seines Auskunftsrechts – auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolgederselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (vgl. OR 400 Abs. 1; > Ablieferungspflicht):
- vollständige und detaillierte Abrechnung
Im Falle einer rückständigen Geld-Ablieferung trifft den Beauftragten eine Verzinsungspflicht (vgl. OR 400 Abs. 2 / > Ablieferungspflicht).
Judikatur
- Auftragsrechtliches Auskunftsrecht (OR 400)
- BGE 105 II 287 f.
- BGE 100 II 182 f.
- BGE 112 III 95 = Pra 76 (1987) Nr. 73
- ZR 1984 Nr. 59 S. 149 f.
- Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz (DSG / DSG 8)
- BGE 4A_688/2011 vom 17.04.2012
- Auskunft im Konkurs (Hilfskonkursverfahren)
- BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020
Weiterführende Informationen
- Abrechnung / Ablieferungspflicht
- Datenschutzgesuch (DSG 8)
Weiterführende Informationen
Anwälte: Pflicht zur Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (BGFA 12 lit. i)
BGFA 12 lit. i verlangt von den Rechtsanwälten, dass sie ihre Klientschaft
- aufklären
- bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung und
- informieren
- periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
Literatur
- WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017
Judikatur
- BGer 2C_985/2020 vom 05.11.2021, Erw. 4.7