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Auftrag / Auftragsrecht

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Vermögensverwalter

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personelles

Als Vermögensverwalter sind anzutreffen:

  • Gewerbsmässig, entgeltlich tätiger Vermögensverwalter
    • Bank
    • Unabhängiger Vermögensverwalter (UVV) – kein geschützter Titel
  • Gefälligkeitsweise, unentgeltlich tätiger Vermögensverwaltung
    • Familiäre Hilfeleistung
    • o.ä.

Keine Bewilligungspflicht

Die Vermögensverwaltung als Tätigwerden im Namen und auf Rechnung des Kunden gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag und / oder Vollmacht ist nicht bewilligungspflichtig. „Unabhängige“ Vermögensverwalter benötigen indessen eine Bewilligung unter dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) bzw. müssen sich einer anerkannten geldwäscherei-rechtlichen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

Konto- und Depotführung

Anders verhält es sich mit der Konto- und Depotführung, d.h. der Entgegennahme von Geldern, der Aufbewahrung von Effekten usw. Diese Tätigkeit ist bewilligten Banken und Effektenhändlern vorbehalten, welche von der FINMA beaufsichtigt werden. Gleiches gilt für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen, welche bspw. von einer Fondsleitung mit der Verwaltung einer Kollektivanlage beauftragt werden. Werden dagegen einzig ausländische kollektive Kapitalanlagen verwaltet, ist eine Unterstellung freiwillig.

Für Vermögensverwalter massgebliche Regeln:

Die von der FINMA beaufsichtigten Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen haben die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd einzuhalten und – je nach Geschäftsfeld – die besonderen Verhaltensregeln zu berücksichtigen.

Diese Verhaltensregeln sind festgehalten in:

  • Art. 11 des Börsengesetzes (BEHG; SR 954.1)
  • Art. 20 ff. des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31)
  • Art. 31 ff. der Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311)
  • den von der FINMA als Mindeststandards anerkannte Selbstregulierungen, deren Einhaltung von anerkannten Prüfgesellschaften überprüft wird
  • Richtlinien der Bankiervereinigung für Vermögensverwaltungsaufträge und deren Verhaltensregeln für Effektenhändler sowie die Verhaltensregeln des Fondsverbandes für die Fondswirtschaft und für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die auch zu den Selbstregulierungen zählen

Branchenregelwerke

Zum Gläubiger- bzw. Anlegerschutz bestehen Branchenregulatorien für Banken und Vermögensverwalter. Die meisten „unabhängigen Vermögensverwalter“ (UVV) hatten sich bis 30.09.2009 einem von der FINMA anerkannten Mindeststandard zu unterstellen, um den Anforderungen der Kollektivanlagengesetzgebung zu genügen. Umsetzung und Kontrolle der einzelnen Regelwerke obliegen den betreffenden Branchenorganisationen.

Für die Verhaltensregeln der einzelnen Branchenorganisationen vgl.

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