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Auftrag / Auftragsrecht

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Begriff, Grundlagen, Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Der Vermögensverwaltungsauftrag (Asset Management Agreement) enthält den Auftrag des Anlegers (Auftraggeber) an den Vermögensverwalter (Beauftragter), das ganze Vermögen oder ein Teil davon gewinn- und / oder zinstragend anzulegen, ev. nach Gewichtung, Anlagezielen, Risikostufe und Zeithorizont

Grundlagen

  • Gesetz
  • Verhaltensregeln nach FINMA und Branchenorganisationen
    • „Code de déontologie relatif à l’exercice de la profession de gérant de fortune indépendant“ der Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF);
    • „Norme di comportamento nell’ambito della gestione patrimoniale (NCGP)“ des Organismo di Autodisciplina dei Fiduciari del Cantone Ticino (OAD FCT);
    • „Règlement relatif aux règles-cadres pour la gestion de fortune“ des OAR-G Organisme d’autorégulation fondé par le GSCGI et GPCGFG;
    • „Règles d’Ethique Professionnelle“ der Schweizerischen Vereinigung Unabhängiger Finanzberater (SVUF);
    • „Schweizerische Standesregeln für die Ausübung der unabhängigen Vermögensverwaltung“ des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV);
    • „Standesregeln“ des PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein;
    • „Verhaltensregeln in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung“ des VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen.
  • Praxis
  • Lehre
  • Rechtsprechung
» Weiterführende Informationen zu Grundlagen Vermögensverwaltungsvertrag

Abgrenzungen

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist durch deren Charakterisierung von ähnlichen Rechtsgeschäften abzugrenzen:

  • Anlageberatungsvertrag (Asset Advisory Agreement)
    • Einfacher Auftrag, bei dem sich die Dienstleistung des Beauftragten (Vermögensberater) darauf beschränkt, den Auftraggeber (Anleger) zur Kapitalanlage zu beraten (Ratschlag), damit dieser seinen Anlageentscheid und die Vermögensdispositionen selber trifft
  • Anlageberatungsvertrag (Asset Advisory Agreement) mit Ueberwachung (Controlling)
    • Nebst der Anlageberatung ist der Beauftragte verpflichtet, die Entwicklung der vom Auftraggeber getätigten Anlagen zu überwachen und zu rapportieren
  • Kommission
    • =   Kommissionsvertrag im Sinne von OR 425 ff. mit einer Bank, hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von Wertpapieren (Anleger ohne Verwaltungsvertrag, aber mit Depotvertrag)
  • Depotvertrag
    • =   Hinterlegungsvertrag im Sinne von OR 472 ff. mit einer Bank, hinsichtlich Verwahrung von Wertpapieren und anderen Urkunden
  • Geschäftsführung ohne Auftrag
    • =   Depotbeauftragter nimmt ohne Vermögensverwaltungsauftrag Handlungen vor, die über die zB im Depotreglement vorgesehene „ordentliche Verwaltung“ hinausgehen

Literatur

  • GUTZWILLER P. CHRISTOPH, Der Vermögensverwaltungsvertrag, Zürich 1989, S. 15 ff.

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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