LAWINFO

Auftrag / Auftragsrecht

QR Code

Treuhand und Steuern

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die steuerliche Behandlung der Fiduzia (Treuhand) folgt folgenden Grundsätzen:

Direkte Steuern

  • Das Treugut wird aufgrund der faktischen Begebenheiten dem Vermögen des Fiduzianten (Treugeber) zugerechnet
  • Die Steuerbehörden blicken durch das fiduziarische Verhältnis hindurch
    • Abstellen auf das Innenverhältnis von Treugeber und Treuhänder
    • Treuhandvertrag als Nachweis; Anforderungen an weitere Nachweise je nach Steuerart
  • Verrechnungssteuer (Sicherungssteuer)
    • Analoge Behandlung wie die Steuererhebung

Rechtsverkehrssteuern

  • Besteuerung eines zivilrechtlichen Geschäftsvorganges
  • Bei den Rechtsverkehrssteuern blicken die Steuerbehörden nicht durch das fiduziarische Verhältnis hindurch
    • Geschäftsvorgang wird, sofern er gemäss Steuergesetz unter die Steuerpflicht fällt, besteuert
    • Motive, die zum Vollzug des Geschäftsvorganges führten, werden nicht berücksichtigt
  • Stempelsteuer
    • Kein Durchblick durch das Treuhandverhältnis in Bezug auf die Stempelsteuer
  • Grundsteuern
    • Kein Durchblick durch das Treuhandverhältnis für Handänderungssteuer und Grundstückgewinnsteuer

Anwalt als Fiduziar und Steuerdeklaration

Zumindest bei den kantonalen Steuern geht – auch bei voller Editions- und Auskunftspflicht – das eidgenössische strafbewehrte Anwaltsgeheimnis (StGB 321) vor.

Grundsätzlich besteht bei den kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden die Schweigepflicht der Beamten (Amtsgeheimnis).

Auch wenn sich der fiduziarisch tätige Rechtsanwalt (Treuhänder) darauf verlassen kann, muss er sich für die Namensnennung seines Klienten und Fiduzianten (Treugeber) vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Dies klärt der fiduziarisch tätige Anwalt am besten zu Mandatsbeginn.

In der Praxis werden allerlei Geheimhaltungsvarianten versucht, deren Umsetzung aber wegen der zu verschiedenen Steuerbehörden, Rechtsmittelinstanzen und Rechtsmittelwege stets mit Offenbarungsrisiken behaftet bleiben:

  • Ersatz der Klienten-Konti durch Nummern-Konti, um den Namen nicht preisgeben zu müssen
  • Eidesstattliche Erklärung des Anwalts, der Klient sei nicht in der Schweiz steuerpflichtig
  • Bekanntgabe des Klienten-Namens und im Gegenzug dazu würde der Steuerkommissionär den Klienten-Namen nicht protokollieren und damit nicht in die Steuerakten aufnehmen

Ob und inwieweit solche Vorgehen auch mit Blick auf das internationale Steuerrecht bzw. die dortigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.