In der Praxis sind u.a. folgende Errichtungsgründe für einen Trust anzutreffen:
- Family Trust
- Einbringung des Familienvermögens und Einsetzung der Nachkommen als Beneficiaries, zwecks Nachlassplanung
- Company Trust
- Einbringung von Unternehmensbeteiligungen, um gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ausweichen zu können
- Vertraulichkeit (Nichterkennbarkeit des wirtschaftlich Berechtigten, Publizitätsscheu etc.)
- Vermögensplanung
- ev. Steuerplanung
Auch dem Trust sind damit die Verbergungsfunktion bzw. die Sicherungsfunktion inhärent. Ob dem Trust eine Umgehungsfunktion zukommt, muss im Einzelfall festgestellt werden.