Auf die Beendigung des Treuhandvertrages sind die allgemeinen Regeln des Auftragsrechts anwendbar:
- Widerruf
- durch den Treugeber
- Kündigung
- durch den Treuhänder
Für den Fall des Todes oder der Handlungsunfähigkeit von Treugeber oder Treuhänder empfiehlt sich – mangels klarer Verhältnisse – eine ausdrückliche Regelung durch die Parteien. Mit einer juristischen Person als Treuhänderin lassen sich zumindest treuhänderseits auflösungs- bzw. Rechtsnachfolgeunsicherheiten vermeiden.