Auch der Unternehmensberatungs-Vertrag kann und darf formfrei geschlossen werden.
Zusätzlich empfiehlt sich die Abrede einer Schriftform-Klausel (Schriftformvorbehalt) in dem Sinne, dass Aenderungen oder Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften. So kann vermieden werden, dass der Auftraggeber ein „Mehr“ oder „Anderes“ durch mündliche Abrede geltend machen kann.