Der Unternehmensberater darf dem Auftraggeber grundsätzlich eine Erfolgsgarantie versprechen.
Auch wenn der Unternehmensberater selbstsicher seiner Ausbildung, Erfahrung und Leistungsfähigkeit soweit traut, eine Zusicherung oder eine Garantie abzugeben, sollte der doch berücksichtigen, dass nichts statisch ist und nicht nur endogene, sondern auch exogene Einflussfaktoren seine Tätigkeit beeinflussen. Eine Erfolgsgarantie sollte er daher nur abgegeben, wenn er sich der garantierten Erfüllung nach Qualität, Preis und Termin sicher ist.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im Schweizerischen Recht – Der Unternehmensberatungsvertrag (mit Allgemeinem Vertragsmodell), Zürich 1984, S. 111 f.
- Auftraggeber-Pflichten-Vergütung / Honorar