Die Liegenschaftenverwaltung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner Arbeit, Ersatz sämtlicher Auslagen und Verwendungen sowie Befreiung der von ihm für den Auftraggeber eingegangenen Verpflichtungen:
- ordentliches Verwaltungshonorar für die gewöhnliche Verwaltungstätigkeit
- Pauschalhonorar
- Abgeltung von Zusatzarbeiten
- Gegenstand
- Begleitung ausserordentlicher Bau- oder Umbauvorhaben
- Begleitung von Streitfällen
- Branchenübliche Tarife
- zB SVIT-Tarife
- Gegenstand