Der Vermögensverwaltungsvertrag kann formfrei geschlossen werden (vgl. OR 11). Ueblicherweise wird die Schriftform gewählt, ev. mit Schriftformvorbehalt, wonach Aenderungen oder Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften (empfehlenswert; vgl. OR 16).
In der Praxis werden die Liegenschaftenverwaltungsverträge regelmässig schriftlich vereinbart.