Ohne andere Abrede beginnt der Liegenschaftenverwaltungsauftrag mit der Erteilung.
Selbstverständlich können die Parteien vereinbaren:
- Rückwirkendes Inkrafttreten
- Festlegung eines künftigen Starttermins
Rechtliche Informationen zum Auftrag / Auftragsrecht in der Schweiz
Grossmünsterplatz 9
CH-8001 Zürich