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Auftrag / Auftragsrecht

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Bevollmächtigung aus Auftrag

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Individualvollmacht

Bei der Erteilung eines Rechtshandlungsauftrags an den Beauftragten besteht ein Konnex zu den Regeln der Stellvertretung aufgrund Rechtsgeschäfts von OR 34 ff.:

Rechtshandlungsauftrag

      • in eigenem Namen als indirekter Stellvertreter (OR 401)
      • im Namen des Auftraggebers als direkter Stellvertreter

Rechtsgrundlagen

Vollmachtserteilung

      • Die Vollmachtserteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft
      • Begründung, Inhalt und Beendigung sollten identisch erfolgen, brauchen aber nicht deckungsgleich zu sein

Vollmachten zur Vornahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte

Vertretungsmacht

      • Grundsatz (OR 396 Abs. 2)
        • Auftrag beinhaltet Ermächtigung zur Vornahme der erforderlichen Rechtshandlungen
          • Umfang der Vollmacht beurteilt sich nach den konkreten Umständen
          • Kasuistik
            • Vertretungsmacht des Beauftragten befürwortet:
            • Vertretungsmacht des Beauftragten verneint:
              • Vertretung des Bauherrn durch den Architekten
                • SJZ 1977 82
                • BJM 1957 40 ff.
              • Genehmigung Schiedsgerichtsklausel
                • ZR 1949 Nr. 78
              • Strafanzeige
                • ZBJV 1946 312
              • Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts
                • ZBJV 1940 56
      • Ausnahme (OR 396 Abs. 3)
        • Nichtanwendbarkeit der Vertretungsmachts-Vermutung von 396 Abs. 2
          • Prozessanhebung
          • Abschluss eines Vergleichs
          • Annahme eines Schiedsgericht
          • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
          • Belastung oder Veräusserung von Grundstücken
          • Ausrichtung von Schenkungen

Anscheinsvollmacht

    • Vertretungsmacht nach Massgabe der erfolgten Kundgabe
    • Vgl. BGE 85 II 24

Kaufmännische Vollmachten

Bei der Erteilung eines Rechtshandlungsauftrags durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft an den Beauftragten gelten die Organregeln des jeweiligen Gesellschaftstyps und – hier interessierend – die Regeln der kaufmännischen Vollmachten:

Rechtsgrundlagen

Arten von kaufmännischen Vollmachten

Eine weitere Abtiefung, wie kaufmännische Betriebe für die Bevollmächtigung des Beauftragten vertreten sein müssen, sprengt den Rahmen dieser Arbeit; gleiches gilt mit Blick auf die Vertretungsverhältnisse von Beauftragten, die sich als juristische Personen oder Personengesellschaften organisiert haben.

Es wird auf die einschlägigen Angaben unter „Weiterführende Informationen“ verwiesen.

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