Als Grundsätze für eine sorgfältige Auftragsausführung gelten:
- Vermeidung eines Übernahmeverschuldens
- Der Beauftragte sollte ein Mandat nur annehmen, wenn er und sein Hilfspersonal der in Aussicht genommenen Geschäftsbesorgung gewachsen ist
- Kritische Selbstbeurteilung
- Der Beauftragte sollte sich Rechenschaft über seine Fähigkeiten, seine Aus- und Weiterbildung, seine Erfahrung und die Aktualität seiner Kenntnisse geben
- Der Beauftragte kann sich später nicht auf Ausbildungsmängel, ungenügende Erfahrung und fehlende Forschungskenntnisse berufen
- Vgl. hiezu BGE 92 II 174, BGE 67 II 22 f., 56 II 375
- Kritische Beurteilung der internen und externen Fachleute
- Analyse von Auftragsart
- Analyse des Auftragsumfangs
- Analyse der Zeitdauer für die Auftragserledigung
- Analyse der Erfolgsaussichten des Auftrags
- Planung der Auftragsausführung
- Problemlösungen
- Beizug von Inhouse-Fachleuten
- Beizug von Fachexperten