Gleichwohl können die arbeitsrechtlichen Haftungsnormen nicht tel quel übernommen werden:
- keine Haftungsmilderung wegen Berufsrisikos beim Beauftragten
- keine Haftungsmilderung wegen gefahrgeneigter Arbeit beim Beauftragten
- Abhängigkeit des Haftungsausmasses des Beauftragten von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Auftrags