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Auftrag / Auftragsrecht

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Erforderliche Sorgfalt

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sorgfaltsbegriff

Der nicht gesetzlich definierte und uneinheitlich angewandte Sorgfaltsbegriff setzt sich wie folgt zusammen:

  • Sorgfaltswahrnehmung als auftragsrechtliches Verhaltensgebot
  • Verhaltensmaxime bei der Pflichtausübung
    • Einhaltung des Verhaltensgebots = keine Sorgfaltsverletzung
    • Nichteinhaltung des Verhaltensgebots
      • Vorwerfbare Fahrlässigkeit aus Sicht des „Durchschnittsbürgers“
        • Objektives Verschulden
      • Zurechnungsfähigkeit des Beauftragten bei seiner Sorgfaltswidrigkeit
        • Subjektives Verschulden

Mass der Sorgfalt

Hinsichtlich des Masses der Sorgfalt gilt folgendes:

  • Grundsatz
    • gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer (vgl. OR 398 Abs. 1)
    • ungenügend
      • Sorgfalt, die der Beauftragte in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet (sog. diligentia quam in suis)
  • Ausnahme
    • Besondere vertragliche Abrede
    • Vertragsauslegungssache, ob eine Haftungsbeschränkung vorliegt (vgl. SemJud 1988 337 ff., BGE 56 II 375)

Umfang der Sorgfalt

Die geforderte Sorgfalt umfasst:

Unterlassene Sorgfalt

Für die Haftung infolge Unterlassungen vergleiche:

  • SJZ 1981 79 ff.
  • SJZ 9156 10 f.
  • ZBGR 1994 301 f.
  • BGE 4A_577/2015 vom 01.03.2016 (Haftung des Versicherungsbrokers für Empfehlung einer unseriösen Freizügigkeitseinrichtung)

Atypische Schädigungen

Als vertragswidrig gelten sog. „atypische Schädigungen“ bei Vertragsausführung wie Arzthaftungsfälle, da sie nicht durch eine Auftraggeber-Einwilligung gedeckt sind

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