Die Selbstkontrahierung (Vertreter schliesst mit sich selber ein Geschäft) und die Doppelvertretung (Vertreter von zwei Personen schliesst in einer Person für diese Parteien als Gegenparteien ein Geschäft) sind in Lehre und Rechtsprechung verpönt, zumal sie als sog. „Insich-Geschäfte“ die Gefahr von Interessenkollision und Benachteiligung einer Partei schaffen:
Grundsatz
Insich-Geschäfte sind unzulässig
- Verbotsregel ist bei direkter Stellvertretung, kraft Vollmacht, aufgrund kaufmännischer Stellvertretung oder organschaftlicher Vertretung
- Der Vertretene hat die Möglichkeit, das schwebend-unwirksame Geschäft insofern heilen, als er dieses nachträglich genehmigt
Ausnahmen
- wo die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist
- Zustimmung des Vertretenen zum Abschluss eines Insich-Geschäftes
Es ist jedem Beauftragten zu empfehlen, kein solchen „Insich-Geschäfte“ zu tätigen.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- SCHOTT ANSGAR, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss. Zürich 2002, 291 S.
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