Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (= Sorgfaltshaftung; vgl. OR 398 Abs. 1). Der Beauftragte hat für den Auftraggeber in einer bestimmten Richtung tätig zu werden, wenn auch in Schranken:
Grundsatz
- Zu fordern ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet (vgl. BGE 115 II 64 f)
Sorgfaltsmass
- Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich im individuell konkreten Einzelfall
- Anwendung objektiver Kriterien
- Anwendung der 4 Stufen-Theorie (> Einleitung)
- Haftung für absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (> Haftung)
Schranken
- Sorgfaltspflicht des Beauftragten findet ihre Grenze in seinem Persönlichkeitsschutz (ZGB 27)
- Kein Anspruch des Auftraggebers gegenüber Beauftragten auf innerliche Teilnahme am „Schicksal“ des Auftraggebers
Weiterführende Informationen
- Links
- Auftraggeber-Weisungen (Abmahnungspflicht)
- Unterschiedliche Rechtsfolgen Auftrag + Werkvertrag
- Judikatur
- BGE 115 II 64
- BGE 112 II 351
- BGE 110 II 379 = Pra 74 (1985) Nr. 59
- BGE 111 II 75 f. (Beweislastverteilung bei behaupteter Pflichtverletzung)
- Pra 72 (1983 Nr. 283
- Literatur
- WEBER ROLF H., Sorgfaltswidrigkeit – quo vadis?, in: ZSR 1988 I 51 f.
- OSWALD CHRISTOPH, Analyse der Sorgfaltspflichtverletzung im vertraglichen wie ausservertraglichen Bereich, Diss. Zürich 1988, 122 S.