LAWINFO

Auftrag / Auftragsrecht

QR Code

Sorgfalt im Einzelfall

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (= Sorgfaltshaftung; vgl. OR 398 Abs. 1). Der Beauftragte hat für den Auftraggeber in einer bestimmten Richtung tätig zu werden, wenn auch in Schranken:

Grundsatz

  • Zu fordern ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in derselben Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet (vgl. BGE 115 II 64 f)

Sorgfaltsmass

  • Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich im individuell konkreten Einzelfall
  • Anwendung objektiver Kriterien
  • Anwendung der 4 Stufen-Theorie (> Einleitung)
  • Haftung für absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schaden (> Haftung)

Schranken

  • Sorgfaltspflicht des Beauftragten findet ihre Grenze in seinem Persönlichkeitsschutz (ZGB 27)
  • Kein Anspruch des Auftraggebers gegenüber Beauftragten auf innerliche Teilnahme am „Schicksal“ des Auftraggebers

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.