LAWINFO

Auftrag / Auftragsrecht

QR Code

Auftragsarten i.e.S.

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gestützt auf OR 394 Abs. 1, von der Besorgung von „Geschäften oder Diensten“ spricht, unterscheidet die Praxis in:

Rechtshandlungsauftrag

=       Verpflichtung des Beauftragten, im Interesse des Auftraggebers Rechtshandlungen vorzunehmen

Beispiele

  • Erwerb, Ausübung oder Übertragung von subjektiven Rechten
  • Geschäftsbesorgung in direkter Stellvertretung (sog. „Vollmachtsauftrag“)
  • Geschäftsbesorgung in indirekter Stellvertretung (Vermögensverwaltungsauftrag, Prozessführungsauftrag etc.)
» Weiterführende Informationen zu Rechtshandlungsauftrag

Tathandlungsauftrag

=       Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen, die keine Rechtshandlungen umfassen

Beispiele

  • Rechtsanwaltsberatung (im Gegensatz zum Prozessführungsmandat)
  • Arztvertrag (Heilbehandlungsauftrag)
  • Bergführerauftrag
» Weiterführende Informationen zu Tathandlungsauftrag

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.