Für das Zustandekommen des Auftrags gilt folgendes:
Anwendbarkeit der allgemeinen Vertragsabschlussregeln
- Beauftragter muss Auftragserteilung nachweisen (vgl. SJZ 1945 375)
- Auftrag ist ein formfreier Konsensualvertrag
Auftragsrechtliche Sonderregelung von OR 395
- Offerte zu einem Auftrag gilt im Falle der berufsmässigen Ausübung seitens des Beauftragten als angenommen, wenn sie nicht sofort abgelehnt wird
- Berufsmässige Ausübung wird geschlossen aus
- Gewerbsmässigkeit
- Öffentliche Empfehlung
- Öffentliche-rechtliche Konzessionierung
- Berufsmässige Ausübung wird geschlossen aus
- Die sofortige Ablehnung steht im Gegensatz zur Allgemeinen Regel von OR 6, wo eine Ablehnung innert einer angemessenen Frist verlangt wird
Auftragserteilung von Todes wegen (Mandatum post mortem)
- Soll ein Auftrag erst nach dem Tode des Auftraggebers Wirkungen entfalten, sind – analog SchKG 245 Abs. 2 – gegebenenfalls die Formvorschriften für Geschäfte von Todes wegen zu beachten
- Schenkung auf den Todesfall
Weiterführende Informationen
- Verkehrssitte
- SJZ 1990 144
- Fälle, wo Zustandekommen des Auftrags angenommen wurde
- Rep 1981 185 ff.
- SJZ 1990 143 f.
- SJZ 1966 191 f.
- SJZ 1946 344
- Fälle, wo Zustandekommen des Auftrags verneint wurde
- SJZ 1967 110
- JdT 1944 I 404 f.
- ZR 1950 Nr. 193
- ZBJV 1979 570
- Stillschweigende, über den schriftlichen Auftrag hinausgehende Geschäftsbesorgungsabsicht
- Vertragsverhandlungen
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