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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorarverjährung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verjährung der Honorarforderung ist meistens der letzte Akt einer Mandatsbefassung und wirft beauftragten- wie auftraggeberseits des Öftern Fragen auf.

Die Einzelheiten betreffen:

Definition

  • Eine Honorarforderung kann vom Beauftragten (Honorargläubiger) auf Verrechnungseinrede des Auftraggebers (Honorarschuldner) hin grundsätzlich nicht gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden

Rechtsgrundlagen

Ordentliche Verjährungsfrist (10 Jahre)

  • 10-jährige Verjährungsfrist
  • Verschiedene Vergütungsteile (Voraus-, Teil- oder Abschlagszahlungen), die zu verschiedenen Zeiten fällig werden, verjähren entsprechend unterschiedlich, berechnet ab jeweiligem Eintritt der Fälligkeit

5 jährige-Verjährungsfristen

  • Besondere Verjährungsfrist für qualifizierte Rechtsverhältnisse gemäss OR 128 Ziff. 3
    • abschliessende Aufzählung
    • vgl. BGE 98 II 186, Erw. 3a
      • Architektenhonorare fallen nicht unter die kürzere 5 jährige Verjährungsfrist (vgl. BGE 98 II 187)
  • qualifizierte Rechtsverhältnisse, die der 5 jährigen-Verjährungsfrist unterworfen sind
    • Arzthonorare
    • Anwaltshonorare
    • Rechtsagentenhonorare
    • Prokuratorenforderungen
    • Notarengebühren
  • Schadenersatzansprüche nach OR 402 Abs. 2 aus oberwähnten qualifizierten Rechtsverhältnissen
    • ebenfalls binnen 5 Jahren

Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist

  • Grundsatz
    • mit Fälligkeit
  • Ausnahme
    • Schadenersatzanspruch nach OR 402 Abs. 2 (positive Vertragsverletzung, d.h. die Ansprüche aus all jenen Fällen der Nichterfüllung, die weder als Verzugs- noch Unmöglichkeitsfälle gelten, zB Verletzung von Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten)
      • mit Vertragsverletzung

Berechnung des Fristenlaufs

Verjährungsunterbrechung

  • Veranlassende
    • durch schuldnerische Anerkennungshandlungen
    • durch Gläubigerhandlungen
  • Unterbrechungswirkung

Wirkung

  • Im Gegensatz zur „Verwirkung“ wird die „Verjährung“ von Gerichten und Behörden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede des beklagten Auftraggebers hin berücksichtigt.

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