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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorarschuldner

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Honorarschuldner ist grundsätzlich der Auftraggeber:

Mehrere Auftraggeber

=   mehrere, solidarisch haftende Honorarschuldner (vgl. OR 403 Abs. 1)

Keine persönliche Leistungspflicht des Auftraggebers

  • Keine Pflicht des Auftraggebers (Honorarschuldners) zur persönlichen Honorarzahlung (vgl. OR 68); die Vergütung (vgl. Anweisung) muss nicht unbedingt vom Honorarschuldner ausgehen; er kann durch die Leistung eines Dritten mit befreiender Wirkung leisten (vgl. Anwendungsbeispiele)
  • Anwendungsbeispiele
    • Zahlung der Rechtsschutzversicherung
      • www.rechtsschutzversicherungen.ch/anwaltshonorar
    • Zahlung der Krankenkasse (vgl. KVG 22bis Abs. 7)

Unentgeltliche Rechtspflege und ärztliche Behandlung Bedürftiger

  • Anfänglicher Auftraggeber: Privatperson
  • Nachträgliche Genehmigung durch den Staat (vgl. OR 112)
    • Staat wird gegenüber dem Beauftragten Honorarschuldner

Fehlende Identität von Auftraggeber und Honorarschuldner

  • Dritter (Verwandter, Krankenversicherer, Rechtsschutzversicherer etc.) ist aufgrund ursprünglicher oder nachträglicher Abrede (Schuldbeitritt)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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