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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorarfälligkeit

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Honorar-Fälligkeit sind die Rechtsgrundlagen und allfällige Abreden von entscheidender Bedeutung:

Fälligkeit

Definition

=   Recht des Beauftragten das Honorar vom Auftraggeber einzufordern und bei Leistungsverweigerung einzuklagen

Gesetzliche Grundlage

Keine gesetzliche Fälligkeitstermin-Festlegung in OR 394 Abs. 3

Dispositionsfreiheit

Den Parteien (Auftraggeber + Berater) steht es frei, über die Fälligkeit eine Vereinbarung zu treffen (Fälligkeitsabrede oder Fälligkeitsklausel; Modalitätenabrede)

Fälligkeitstermin nach Gesetz

Grundsatz

Sofortige Fälligkeit (vgl. OR 75)

Ausnahmen

Anderslautende Vereinbarung

  • Fälligkeitsabrede
  • Stundungsabrede

Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt etwas anderes (ferner: Umstände des Rechtsverhältnisses)

  • zB Vorleistungspflicht des Beauftragten (siehe nachfolgend)

Fälligkeitsabrede

Definition

Parteien bestimmen (im Voraus) den Fälligkeitstermin des Honorars durch Abrede

Grundlage

Dispositionsfreiheit / Vertragsfreiheit

Inhalt

  • Bestimmung oder Bestimmtheit des Fälligkeitstermins Beispiele
      • 10 Tage nach Rechnungsstellung
      • Kalendertag
      • Fälligkeit nach Rechtskraft des Urteils
      • Fälligkeit nach Einreichung der Steuererklärung
      • Fälligkeit nach Rückkehr von der Reisetour

Rechtsfolgen

Klagbarkeit der Honorarforderung nach Ablauf der Fälligkeit

Stundungsabrede

Definition

Parteien vereinbaren nachträglich, entweder die sofortige Fälligkeit aufzuschieben oder die Aufhebung oder Verschiebung der eingetretenen Fälligkeit

Grundlage

Dispositionsfreiheit / Vertragsfreiheit

Inhalt

Stundung bzw. Aufschub der Fälligkeit

Rechtsfolgen

  • Berater verzichtet auf bestimmte Dauer auf die Geltendmachung der Honorarforderung
  • Auftraggeber (Honorarschuldner) gelangt für die Dauer der Stundung nicht in Verzug
  • Hemmung der Verjährung

Vorleistungspflicht des Beauftragten

Grundsatz

  • Leistungen der Parteien werden nicht gleichzeitig erbracht
    • Der Beauftragte ist vorleistungspflichtig, bevor er seinem Auftraggeber das Honorar einfordern kann
  • Gründe für die Vorleistungspflicht des Beauftragten
    • Allgemeine Vorleistungspflicht bei Arbeits- bzw. Dienstleistungen
    • Entstehungsgeschichte des Honorars (früher: im Nachhinein stattfindende Ehrengabe)
    • Unbestimmte Honorarhöhe bei Mandatierung
    • Abhängigkeit der Honorarfälligkeit von der richtigen Mandatserledigung

Abweichende Abreden von der Vorleistungspflicht

Rückbehaltungsrecht des Auftraggebers?

  • Verweigert der Beauftragte nach Abschluss der Hauptarbeiten die Rechenschaftslegung (OR 400 Abs. 1), so darf der Auftraggeber aufgrund des in der Lehre entwickelten „Allgemeinen Zurückbehaltungsrechts“ seine Zahlung verweigern
  • Zulässigkeitsbeurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
  • Vgl. auch GMÜR PHILIPP, a.a. O., Rz 295 ff., S. 100 ff.

Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsauflösung

Grundsatz

Bei vorzeitiger Auflösung des Mandatsvertrages (OR 404 f.) wird der Honoraranspruch im Umfang der geleisteten Arbeit – soweit er noch nicht fällig war – sofort fällig (vgl. OR 75)

Ausnahme

Partei(fälligkeits)abrede, wonach auch im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung der Fälligkeitstermin über die Auftragsbeendigung hinaus aufgeschoben werde

» Weiterführende Informationen zur Honorarfälligkeit

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