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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorarerlass

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die durch richtige Auftragserfüllung entstandene Honorarforderung kann nebst Tilgung (Zahlung) auch durch Übereinkunft zum Erlöschen gebracht werden:

Definition

=   Beauftragter verzichtet ganz oder teilweise auf sein Honorar

Rechtsgrundlage

OR 115

Rechtsnatur

Schulderlass (Forderungsverzicht)

Standesrecht

  • Der erlassende Beauftragte hat seinerseits zu prüfen, ob der Honorarverzicht gegen sein Standesrecht verstösst
    • Ein standesrechtlich nicht vertretbarer Verzicht ist aber weder nichtig noch anfechtbar

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