Die durch richtige Auftragserfüllung entstandene Honorarforderung kann nebst Tilgung (Zahlung) auch durch Übereinkunft zum Erlöschen gebracht werden:
Definition
= Beauftragter verzichtet ganz oder teilweise auf sein Honorar
Rechtsgrundlage
Rechtsnatur
Schulderlass (Forderungsverzicht)
Standesrecht
- Der erlassende Beauftragte hat seinerseits zu prüfen, ob der Honorarverzicht gegen sein Standesrecht verstösst
- Ein standesrechtlich nicht vertretbarer Verzicht ist aber weder nichtig noch anfechtbar
Weiterführende Informationen
- Vergütung bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung
- Schulderlass | schulderlass.ch