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Auftrag / Auftragsrecht

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Honorardurchsetzung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beauftragte hat bei Nichtzahlung seiner Honorare und Barauslagen (Aufwendungsersatz) folgende Durchsetzungsmöglichkeiten:

ohne Rechtsöffnungstitel

Klageobliegenheit des Beauftragten

  • Der Beauftragte kommt für die Geltendmachung seiner Ansprüche, will er nicht auf die Verfolgung verzichten, nicht umhin den ordentlichen zivilprozessualen Weg zu beschreiten
    • Schlichtungsbegehren
    • Klage
    • usw. (siehe Box)
  • Eine vorgängige Betreibung kann v.a. in zwei Fällen Sinn machen:
    • Auftraggeber-Typ, der möglicherweise die Erhebung des Rechtsvorschlags versäumt
    • Auftraggeber, der auch nach Erstreitung eines Leistungsurteils nicht bezahlt (bei vorgängiger Betreibung mit Rechtsvorschlag-Erhebung durch Auftraggeber kann im Rahmen der ordentlichen Klage die Rechtsvorschlag-Beseitigung beantragt werden
  • Behauptungs- und Beweislast beim Beauftragten

Einreden des Auftraggebers

  • Forderungsbestand
  • Forderungsfälligkeit
  • Honoraransatzhöhe
  • Schlechterfüllung
  • Sonstige Einreden und Einwendungen

mit Rechtsöffnungstitel

Rechtsgrundlage

Voraussetzung

  • Unterschriftliche Schuldanerkennung der Honorare und Barauslagen durch den Auftraggeber

Keine Rechtsöffnungstitel

  • Mandatsvertrag (weil Schuld aus bzw. nach Leistung (bestimmter Betrag) nicht anerkannt)
    • nicht einmal eine Preisabrede durch vorgängige Fixierung eines Pauschalhonorars ist ausreichend, da der Auftraggeber immer noch Honorarbestand, Honorarfälligkeit und Schlechterfüllung einwenden kann
  • Vollmacht
  • Stillschweigende Genehmigung der Honorar- und Barauslagen-Rechnung

Vorgehen

  • Betreibung
  • (Rechtsvorschlag durch den Auftraggeber)
  • Rechtsöffnung (siehe Box)
  • Fortsetzung der Betreibung (sofern der Auftraggeber nicht freiwillig bezahlt hat)
  • usw. (siehe Box)

Gewisse Verfolgungsrisiken bleiben

  • Auftraggeber macht Einwendungen glaubhaft
  • Rechtsöffnungsrichter kann auf die Auftraggeber-Einwendungen hin den Anspruch als nicht liquid betrachten und den Beauftragten auf den ordentlichen Prozessweg verweisen (siehe oben unter „ohne Rechtsöffnungstitel“)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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