Der Beauftragte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitwirkung des Auftraggebers, obwohl dessen Mitwirkungsbeitrag sachbedingt meistens unerlässlich ist. Je nach Mandat kann es sinnvoll sein, Mitwirkungshandlungen zu vereinbaren.
Als Mitwirkungshandlungen gelten:
- Zurverfügungstellung von Unterlagen
- Erteilung von Auskünften (sog. „Instruktion“)
- Erteilung von Weisungen
- Genehmigung
- Unterzeichnung von Vollmachten
- ev. Bereitstellung von Geräten oder gar Räumen
Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
- begründet keine Schadenersatzpflicht gemäss OR 402 Abs. 2
- führt dazu, dass der Beauftragte nicht tätig werden kann
- kann dazu führen, dass der Beauftragte, weil dieser Zustand mit seiner Beratungsethik unvereinbar ist, den Auftrag kündigt.
Weiterführende Informationen
- HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 21 und 31 f.