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Auftrag / Auftragsrecht

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Mitwirkungsobliegenheiten

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beauftragte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Mitwirkung des Auftraggebers, obwohl dessen Mitwirkungsbeitrag sachbedingt meistens unerlässlich ist. Je nach Mandat kann es sinnvoll sein, Mitwirkungshandlungen zu vereinbaren.

Als Mitwirkungshandlungen gelten:

  • Zurverfügungstellung von Unterlagen
  • Erteilung von Auskünften (sog. „Instruktion“)
  • Erteilung von Weisungen
  • Genehmigung
  • Unterzeichnung von Vollmachten
  • ev. Bereitstellung von Geräten oder gar Räumen

Unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

  • begründet keine Schadenersatzpflicht gemäss OR 402 Abs. 2
  • führt dazu, dass der Beauftragte nicht tätig werden kann
  • kann dazu führen, dass der Beauftragte, weil dieser Zustand mit seiner Beratungsethik unvereinbar ist, den Auftrag kündigt.

Weiterführende Informationen

  • HIRZEL HEINRICH E., Management Consulting im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 21 und 31 f.

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