LAWINFO

Auftrag / Auftragsrecht

QR Code

Speditionsvertrag

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlagen

Begriff

  • Der Speditionsvertrag verpflichtet den Spediteur gegen Entgelt zur Veranlassung und Überwachung eines Transports sowie zur Abwicklung aller damit verbundenen Angelegenheiten, in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung (vgl. OR 439)

Abgrenzung Frachtvertrag

  • Spediteur veranlasst und überwacht Transport, im Gegensatz zum Transportunternehmer (Frachtführer oder zu deutsch: Frächter), der den Transport ausführt

Rechtsnatur

  • Besondere Art der Kommission (Rechtshandlungsauftrag / kommissionsrechtlicher Abschluss des Frachtvertrages)
  • Vgl. hiezu SemJud 1966 1 ff.

Funktion

  • Spediteur hat nicht die Funktion eines Vertreters des Versenders
  • Spediteur schliesst den Frachtvertrag mit dem Frachtführer in eigenem Namen
  • Vgl. ZR 1944 Nr. 215

Inhalt

  • Transport
    • In Bezug auf den Gütertransport ist der Spediteur den Bestimmungen des Frachtvertrages unterstellt (vgl. OR 439)
    • Nutzung einer öffentlichen Transportanstalt durch den Spediteur
  • Im Übrigen
    • Anwendbarkeit der Bedingungen des Schweizerischen Spediteur-Verbandes

Entstehung

  • Auftragserteilung

Form

  • Formfreiheit

Rechte und Pflichten des Versenders

  • Rechte
    • vs. Spediteur
    • vs. Zwischenspediteur
    • Retentionsrecht des Spediteurs
      • ISLER R., ZBJV 1979 401 ff.
  • Pflichten
    • Bereitstellung der zu transportierenden Waren, damit Spediteur den Transport veranlassen kann
    • Bezahlung der Vergütung an den Spediteur
      • Vgl. ZR 1949 Nr. 153
      • Siehe ferner unter „Vergütung“

Rechte und Pflichten des Spediteurs

  • Ausführungspflichten
    • Pflicht zum Tätigwerden (Abschlusspflicht)
    • Beachtung der Weisungen des Versenders
    • Zulässigkeit des Beizugs eines Zwischenspediteurs im Rahmen von OR 398 Abs. 3
    • Vgl. ZR 1954 Nr. 8
  • Art der Auftragsausführung
    • Hohe Anforderungen
      • Sachkunde
      • Sorgfalt
      • Zuverlässigkeit
    • Hinweispflicht des Spediteurs bei unzweckmässigen Weisungen oder Transporterschwernissen
      • Max LU 1974 Nr. 196
  • Ablieferungspflicht
    • Die Ablieferungspflicht trifft in der Regel den Frachtführer
  • Nebenpflichten
    • Gegenstände
      • Abholung der Waren
      • Überprüfung
      • Verpackung
      • Verwahrung
      • Versicherung, bei entsprechendem Auftrag (vgl. OR 426 Abs. 1)
    • Zusätzliche Aufträge wie Wareneinlagerung
      • Anwendung von Auftrags- bzw. Kommissionsrecht
      • Vgl. ZR 1953 Nr. 40
  • Nebenleistungen im Speditionsgeschäft

Verhältnis von Spediteur zu Zwischenspediteur

  • =   i.d.R. ein Speditionsvertrag
  • Vgl. hiezu BJM 1972 139 f.

Vergütung

  • Abrede oder Anwendung der AGB des Schweizerischen Spediteur-Verbandes
  • ansonsten Problem der Bestimmbarkeit

Aufwendungsersatz

  • Anspruch auf Anwendungsersatz
    • Transportkosten
    • Zölle
    • MWST
    • Sonstige Abgaben
    • Lagerkosten
  • Ausnahme
    • Abrede, wonach Transportkosten in Fixspesen-Pauschale eingeschlossen sind

Rechnungslegungspflicht

Haftung

  • Haftung aus Vorbereitungshandlungen
    • Haftung des Spediteurs nach Kommissions- bzw. Auftragsrecht
    • Vgl. OR 439, OR 425 Abs. 2 und OR 398 / OR 399
    • Anwendungsfälle
      • Diebstahl bei der Überbringung
      • Unsorgfältige Erledigung der Zoll-Formalitäten
      • Warenverlust vor Transport
      • etc.
  • Haftung für Schaden während Transport
    • Anwendung der Haftungsregeln zum Frachtvertrag
    • Vgl. OR 447OR 449
    • Anwendungsfälle
      • Diebstahl während Transport
      • Abweichung von Versenderweisungen
  • Haftung für Zwischenspediteur
    • Spediteurenhaftung gemäss Auftragsrecht, für Auswahl und Instruktion
    • Restriktive Anwendung der Substitutionsregeln beim Entlastungsbeweis
    • Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich

Selbsteintrittsrecht

  • Der Spediteur hat ein Recht auf Selbsteintritt (vgl. OR 436) und wird dadurch selbst zum Frachtführer

Sammelladungen / Stückgutverkehr

  • Ohne andere Abrede dürfen mehrere Speditionsaufträge zu Sammelladungen für den Transport vereinigt werden
  • Erlösoptimierung
    • Gewinnteilung unter den Parteien oder
    • niedrigere Speditionskosten

Beendigung

  • Der Speditionsvertrag ist jederzeit widerruflich (vgl. OR 404)

Weiterführende Informationen

Den Speditionsvertrag haben wir bereits bei der Darstellung des Vertriebsrechts digital erläutert:

Gesetzestexte

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.