LAWINFO

Auftrag / Auftragsrecht

QR Code

Kommission

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlagen

Begriff

  • Der Kommissionär verpflichtet sich gegen eine Kommission als Entgelt, als sog. indirekter Stellvertreter in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (Auftraggeber) den Einkauf oder Verkauf beweglicher Sachen, Wertpapiere u.ä. zu besorgen

Inhalt

  • Geschäftsbesorgung für den Kommittenten, in eigenem Namen, aber auf dessen Rechnung (indirekte Stellvertretung)

Entstehung

  • Abschluss des Kommissionsvertrages

Form

  • Formfreier Vertragsschluss möglich

Pflichten des Kommissionärs

  • Verkaufskommission
    • Erhaltung des Kommissionsgutes
      • Nötige Massnahmen
      • ev. Notverkauf
    • Benachrichtigung des Kommittenten
  • Einkauf über Preis bzw. Verkauf unter Preis
    • Differenzvergütung durch den Kommissionär
    • Ausnahme
      • Vorgehen zur Schadensbegrenzung / Schadensminimierung
  • Einkauf unter Preis bzw. Verkauf über Preis
    • Gewinnherausgabepflicht des Kommissionärs

Vergütung

  • Provisionsansprüche
    • auf allen ausgeführten Einkaufs- oder Verkaufskommissions-Geschäften
    • auf allen nicht ausgeführten Geschäften, deren Nichtausführungsgrund in der Person des Kommittenten liegt
  • Nur ortsüblicher Anspruch auf Vergütung der Bemühungen des Kommissionärs
    • bei allen aus anderem Grund nicht ausgeführten Geschäften

Aufwendungsersatz

  • Kommissionär kann alle im Interesse des Kommittenten getätigten Auslagen erstattet verlangen
    • zB auch Lagermieten und Transportkosten
  • Ausnahmen
    • Kein Ersatz der Löhne für das eigene Personal

Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs (als Eigenhändler) ohne ausdrückliches Verbot

  • bei Waren und Wertpapieren mit Börsen- oder Marktpreis
  • Meldung eines Geschäftsabschlusses ohne Nennung eines Käufers oder Verkäufer
    • Vermutung des Selbsteintritts des Kommissionärs

Beendigung

  • Nach Gesetz (allg. Auftragsregeln, vgl. OR 425 Abs. 2) bzw. gemäss Kommissionsvertrag
  • Konkurs des Kommissionärs
    • Kommittent kann dies sich aus dem Kommissionsgeschäft im Besitze des Kommissionärs befindlichen Gegenstände (auch: Konsignationsware) herausverlangen, sobald er seinerseits seinen Verpflichtungen nachgekommen ist

Weiterführende Informationen

Bei Aufarbeitung des Vertriebsrechtes haben wir das Kommissionsverhältnis, namentlich die Einkaufs- und Verkaufs-Kommission detailliert dargestellt:

Gesetzestexte

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.