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Auftrag / Auftragsrecht

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Auftragserfüllung oder -nichterfüllung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch der Auftrag kann „nicht oder nicht richtig erfüllt“ werden:

Nichterfüllung

  • Untätigkeit des Beauftragten
  • (nachträgliche) Unmöglichkeit der Erfüllung (vgl. OR 97 bzw. OR 119)
    • Objektive Unmöglichkeit
    • Subjektive Unmöglichkeit
      • bei Höchstpersönlichkeit der Leistung

Verspätete Erfüllung

  • Befriedigung des Realerfüllungsinteresses des Auftraggebers, aber nicht rechtzeitig bzw. verspätet

Schlechtleistung

  • Missachtung von Weisungen
    • Weisungsgebundener Beauftragter weicht unerlaubterweise von einer Ausführungsvorschrift ab
    • Beauftragter hat die dem Auftraggeber erwachsenden Nachteile zu übernehmen
    • Vgl. OR 397 Abs. 2
  • Verletzung der Pflicht zur persönlichen Auftragsausführung
  • Verletzung des Integritätsinteresses des Auftraggebers
    • Vertragswidrige Vermögens- oder Personenschädigung (Begleitschaden)

Sodann gelten folgende weitere Grundsätze:

Unzeitkündigung

Kündigung zur Unzeit begründet keine Vertragsverletzung, verpflichtet aber, den dem Beauftragten entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl .OR 404 Abs. 2)

Vertragsverletzung entbindet nicht von Auftragserfüllung

Vertragsverletzung entbindet den Beauftragten nicht von seiner Pflicht, die ihm übertragenen Geschäfte und Dienste vertragsgemäss zu besorgen (vgl. OR 394 Abs. 1)

Vertragliche Haftungs-Wegbedingung zulässig

Die vertragliche Haftungs-Wegbedingung für das Verschulden des Beauftragten und seiner sich vertragswidrig verhaltenden Hilfsperson ist im Rahmen von OR 100 f. zulässig

Honorierungspflicht auch bei Nicht- oder nicht richtiger Erfüllung

Die Arbeit des Beauftragten bleibt weiterhin zu honorieren; die generelle Annahme, der unsorgfältige Beauftragte habe sein Honorar nicht verdient, ist zu pauschal formuliert (vgl. DERENDINGER PETER, a.a.O., Rz 370 ff., S. 173ff. und Rz 492, S. 220 f.

Erfolgsvereitelung bzw. Erfolgsbeeinträchtigung

Unmöglichkeit der Leistungserfüllung infolge des Beauftragten-Verhaltens führt zum Entfallen der primären Leistungspflicht

Behauptungs- und Beweislast

  • Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen, nämlich:
    • Schaden
    • Kausalzusammenhang
    • Vertragsverletzung

Weiterführende Informationen

  • DERENDINGER PETER, Die nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Freiburg 1988, 221 S.

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