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Auftrag / Auftragsrecht

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Befreiungsanspruch

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Thema Befreiungsanspruch wird unter den folgenden Punkten abgehandelt:

Gesetzliche Grundlage

Einordnung

  • Unbezahlte Rechnungen Dritter
    • Die vom Beauftragten gegenüber dem Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten führen zu einer Erhöhung seiner PASSIVEN
  • Bezahlte Rechnungen Dritter
    • Hat der Beauftragte die gegenüber dem Dritten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt, entfällt der Befreiungsanspruch und wandelt sich in einen Anspruch auf Aufwendungsersatz um (> Aufwendungsersatz)

Grundsatz

Der Auftraggeber hat den Beauftragten von den im Rahmen der richtigen Auftragsausführung eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien

» Weiterführende Informationen zum Grundsatz Befreiungsanspruch

Voraussetzungen

  • tatsächliche Eingehung einer Verpflichtung im Mandatsinteresse
  • Eingehung der Drittverpflichtung in richtiger Mandatsausführung
  • Ungetilgte Verbindlichkeit (siehe „Einordnung“ oben)
  • Keine Verjährung der Drittverbindlichkeit
    • Wegfall des Befreiungsanspruchs nur bei erfolgreicher Verjährungseinrede

Drittverpflichtung im Mandatsinteresse

Der Beauftragte ging im Interesse des Auftraggebers Verpflichtungen gegenüber einem Dritten ein, für die er diesem haftbar wurde.

Beispiel einer Drittverpflichtung

  • Aufnahme eines Darlehens durch den Beauftragten im Auftrag des Auftraggebers (nicht mehr kreditwürdiger Auftraggeber mit nicht liquidem Immobilienvermögen (Sanierungsmandat))

Befreiungsgegenstand

Der Befreiungsanspruch des Beauftragten zielt nicht auf eine Geldzahlung, sondern auf die Befreiung von seiner Mandats-Schuld gegenüber dem Dritten.

Befreiungsmöglichkeiten

Die geläufigsten Möglichkeiten des Auftraggebers zur Befreiung des Beauftragten:

  • Darlehensrückzahlung durch den Auftraggeber
  • Schuldübernahme durch den Auftraggeber (OR 175 ff.)
  • Ablösung der Schuld durch einen Dritten
  • Sicherheitsleistung für noch nicht fälliges Darlehen
  • etc.

Fälligkeit

  • Grundsatz
    • Der Befreiungsanspruch (OR 402 Abs. 1) wird sofort mit seiner Entstehung fällig (vgl. OR 75)
  • Zins nach OR 402 Abs. 1
    • =   Zins nach OR 402 Abs. 1 gilt als Teil des Ersatzanspruchs und nicht als Verzugszins gemäss OR 104
    • Im Falle der Leistung von (zweckgebundenen) Kostenvorschüssen entsteht keine zinsmässig abzugeltende Vermögensminderung
  • Erforderlichkeit der für den Auftraggeber eingetragenen Verpflichtungen
    • Anspruch auf Aufwendungsersatz nur bei richtiger Auftragserledigung
    • Erfordernis der objektiven Beurteilung
» Weiterführende Informationen zur Fälligkeit Befreiungsanspruch

Prozessuales

Der Beauftragte hat vor allem folgende beiden Real-Durchsetzungsmöglichkeiten:

  • Sicherheitsleistung in Geld
    • Betreibung auf Sicherheitsleistung (Schuldbetreibung nach SchKG 38 ff.)
  • Gerichtliche Durchsetzung des Befreiungsanspruchs
    • Erzwingung der persönlichen Leistung des Auftraggebers nur auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses

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